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Ausgleichung / Ausgleichungspflicht › Informationen zur Ausgleichung / Ausgleichungspflicht im Schweizer Erbrecht

Einleitung: Erbrechtliche Ausgleichung.

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Ausgleichung / Ausgleichungspflicht › Informationen zur Ausgleichung / Ausgleichungspflicht im Schweizer Erbrecht | ausgleichung.ch Reviews

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Ausgleichungsanordnung (positive Anordnung) » Ausgleichung / Ausgleichungspflicht

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Springe zur primären Navigation (Drücke Enter). Springe zur sekundären Navigation (Drücke Enter). Springe zum Inhalt (Drücke Enter). Informationen zur Ausgleichung / Ausgleichungspflicht im Schweizer Erbrecht. ZGB 628 ist gemäss Abs. 2 dispositiver Natur. Der Erblasser darf daher Anordnungen zur Ausgleichung treffen. I Einwerfung oder Anrechnung. Vorbehalten bleiben abweichende Anordnungen des Erblassers sowie die Ansprüche der Miterben auf Herabsetzung der Zuwendungen. Als Klausel im Zuwendungsvertrag.

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Rechtsnatur » Ausgleichung / Ausgleichungspflicht

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Springe zur primären Navigation (Drücke Enter). Springe zur sekundären Navigation (Drücke Enter). Springe zum Inhalt (Drücke Enter). Informationen zur Ausgleichung / Ausgleichungspflicht im Schweizer Erbrecht. Dispositiver Natur (Gestaltungsfreiheit des Erblassers; vorbehältlich Pflichtteilsrecht). Ausnahme (zwingender Charakter): ZGB 631 Abs. 2. Der Erblasser darf den Vorbezug nicht zuungunsten des in Ausbildung stehenden oder gebrechlichen Kindes abändern (Beachtung: Pflichtteil Vorbezugsanspruch).

3

Begünstigungsabsicht des Erblasser » Ausgleichung / Ausgleichungspflicht

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Springe zur primären Navigation (Drücke Enter). Springe zur sekundären Navigation (Drücke Enter). Springe zum Inhalt (Drücke Enter). Informationen zur Ausgleichung / Ausgleichungspflicht im Schweizer Erbrecht. ZGB 629 Abs. 1. Bildet eine lex specialis zu den allgemeinen Bestimmungen des Ausgleichungsrechts von ZGB 626 ff.:. Bestätigung, dass Mehrempfänge ebenso ausgleichungspflichtig sind. Anforderung des Nachweises des Erben, der Erblasser habe ihn besonders begünstigen wollen. Art 629 Abs. 1 ZGB).

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Stillschweigen des Erblassers » Ausgleichung / Ausgleichungspflicht

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Springe zur primären Navigation (Drücke Enter). Springe zur sekundären Navigation (Drücke Enter). Springe zum Inhalt (Drücke Enter). Informationen zur Ausgleichung / Ausgleichungspflicht im Schweizer Erbrecht. Schweigt der Erblasser zum Thema der Ausgleichungspflicht, sind folgende gesetzlichen Vermutungen zu beachten:. Gleichbehandlung von Ehegatte und Nachkommen. Gleichbehandlung der Nachkommen unter sich. Gleichbehandlung unter den übrigen Erben wird nicht vermutet. Raquo; RSS Feed Reader.

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Gesetzliche Grundlage » Ausgleichung / Ausgleichungspflicht

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Springe zur primären Navigation (Drücke Enter). Springe zur sekundären Navigation (Drücke Enter). Springe zum Inhalt (Drücke Enter). Informationen zur Ausgleichung / Ausgleichungspflicht im Schweizer Erbrecht. Art 626 – 633 (Die Ausgleichung). ZGB 626: Ausgleichungspflicht der Erben. ZGB 627: Ausgleichung bei Wegfallen von Erben. ZGB 629: Verhältnis zum Erbanteil. Verhältnis Ausgleichung und Herabsetzung. Ihr Verlag für Recht, Steuern und Wirtschaft. » Verzeichnis. Raquo; RSS Feed Reader.

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Informationsanspruch » TEILUNGSGRUNDLAGEN » Erbteilung / Erbteilungsvertrag

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Springe zur primären Navigation (Drücke Enter). Springe zur sekundären Navigation (Drücke Enter). Springe zum Inhalt (Drücke Enter). Liquidation der Erbengemeinschaft: Erbteilung und Erbteilungsvertrag nach Schweizer Erbrecht. Auskunftspflicht Miterben (ZGB 607 Abs. 3; ZGB 610 Abs. 2). Jeder Erbe hat gegenüber den Miterben Anspruch auf Auskunft bezüglich allem, was für die Erbteilung des Nachlass von Belang sein könnte. Art 607 Abs. 3 ZGB. Art 610 Abs. 2 ZGB. Der Erbe hat informiert zu werden über:.

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Erbgang, Erbgangseröffnung, Erbenstellung, Erbfähigkeit » Erbrecht Schweiz

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Springe zur primären Navigation (Drücke Enter). Springe zur sekundären Navigation (Drücke Enter). Springe zum Inhalt (Drücke Enter). Informationen zum Schweizer Erbrecht: Erben und Vererben. ZGB 537 – 550: Die Eröffnung des Erbganges. Der Erbgang, und zwar für die Gesamtheit des Vermögens, wird am letzten Wohnsitz des Erblassers eröffnet. Gerichtsstand, Prorogation und Schiedsgericht. Die erbrechtlichen Klagen ( Ungültigkeitsklage. Sind beim Richter des letzten Wohnsitzes des Erblassers. Erbunwürdig sind...

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